Grundsteuerreform 2022 – Immobilieneigentümer müssen handeln

Auf Hausbesitzer und Unternehmen kommt eine Neuberechnung der Grundsteuer zu / Unterlagen zur Wertermittlung müssen zeitnah eingereicht werden.

 

Immobilieneigentümer – Unternehmen wie Privatpersonen – müssen in diesem Jahr die anstehende Reform der Grundsteuer im Blick haben, bei der Millionen von Grundstücken und Gebäuden neu bewertet werden.

Zwar wird erst ab 2025 die Grundsteuer auf Basis dieser neuen Bewertungen erhoben, doch Eigentümer sollten zeitnah tätig werden.

=> Bis zum 31. Oktober 2022 muss die entsprechende Steuererklärung zur Neubewertung beim Finanzamt eingereicht sein.

Hintergrund der neuen Bewertung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus April 2018, wonach das Verfahren der bisherigen Einheitsbewertung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt und damit verfassungswidrig ist.

Das Gericht hatte den Gesetzgeber aufgerufen, das Bewertungsverfahren neu zu regeln und ihm die Anwendung der neuen Vorschriften spätestens ab dem Jahr 2025 aufgegeben. Daraufhin hat der Gesetzgeber das Verfahren zur Einheitsbewertung überarbeitet.

Was ist zu tun?

Damit die neuen Bewertungen nun durchgeführt werden können, müssen die Steuerpflichtigen eine “Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts” auf elektronischem Wege bei den zuständigen Finanzämtern abgeben. Hierzu werden sämtliche Steuerpflichtige durch öffentliche Bekanntmachung Ende April aufgefordert werden. Daraus folgt, dass voraussichtlich keine persönliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung erfolgen wird.

=> Die Eigentümer müssen die Frist also selbst vormerken und ihre Einhaltung überwachen.

Bis wann und wie müssen die Feststellungserklärungen übermittelt werden?

Der maßgebliche Stichtag für die geforderten Angaben ist der 1. Januar 2022. Nach aktuellem Stand können die Feststellungserklärungen ab dem 1. Juli 2022 elektronisch an die Finanzverwaltungen übermittelt werden. Die wichtigsten Angaben, die für die Einreichung der Erklärungen benötigt werden dürften, sind demnach:

  • die genaue Lage des Grundstücks unter Angabe der Gemarkung, Flurstücke / Flurstücknummern
  • die Grundstücksart
    • unbebautes Grundstück
    • Wohngrundstück: Ein- / Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Wohnungseigentum
    • Nichtwohngrundstück: Teileigentum, Geschäftsgrundstück, gemischt genutztes Grundstück, sonstiges bebautes Grundstück
  • das Baujahr
  • die Wohnfläche / Nutzfläche bzw. die Brutto-Grundfläche
  • die Anzahl der Garagen- / Tiefgaragenstellplätze
  • die Grundstücksgröße
  • ggf. erfolgte Kernsanierung
  • ggf. bestehende Abbruchverpflichtung
  • Nummer des Gebäudes aus dem Lageplan

Eigentümer von Grundstücken zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung müssen darüber hinaus weitere Angaben machen. Ein fachkundiger Berater kann hierbei unterstützen.

Wichtig:
Welche Daten in der Feststellungserklärung genau angegeben werden müssen, hängt von der Lage des Grundstücks ab.

Dem sogenannten Bundesmodell, das der Bundestag beschlossen hat, haben sich nur die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen angeschlossen. Die übrigen Bundesländer haben abweichende Gesetze erlassen.

Unternehmen und Privatpersonen sollten sich also sehr zeitnah informieren, welche Angaben im Einzelnen von ihnen gefordert sind.

Welche Daten werden benötigt?

Dem Vernehmen nach bereiten die Länderministerien für Finanzen Informationen bzw. Ausfüllhilfen vor und entwickeln digitale Plattformen, damit sogenannte GEO-Daten, wie Grundbuchdaten und Grundstückswerte möglichst einfach ermittelt werden können. Was bleibt, ist die Ermittlung der relevanten Daten durch den Steuerpflichtigen. Dabei wird unterschieden, ob es sich um ein Wohngebäude oder Nichtwohngebäude handelt.

Möglich scheint auch die Übermittlung der wesentlichen Daten durch die Finanzverwaltung per Informationsschreiben. Darüber hinaus können weitere Daten wohl den bestehenden Einheitswertbescheiden entnommen werden. Da die Bescheide zum Teil bereits sehr alt sind, gilt es ihren Inhalt mit dem aktuellen Grundbesitzzustand abzugleichen und die Aktualität der Daten zu kontrollieren.

Für Steuerpflichtige mit umfangreichem Immobilienvermögen bedeutet die Neuregelung zunächst einmal die Beschaffung einer großen Datenmenge, die in vielen Fällen gar nicht oder nicht im benötigten Format vorliegt. Beispielweise müssen Eigentümer von Geschäftsgrundstücken bei Angaben zu Bruttogrundfläche und Nutzungsfläche genau differenzieren, weil dadurch erhebliche Unterschiede in der Besteuerung entstehen können.

Steuerpflichtige müssen außerdem die weiteren Anforderungen wie die Anzeigepflicht bei Veränderungen der Nutzung ab 2022 im Blick behalten. Für Unternehmen, deren Grundbesitz sich über verschiedene Bundesländer erstreckt, ist die Situation durch die unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Ländern zusätzlich komplizierter.

Wir unterstützen Sie

Gerne sind wir Ihnen bei der Erledigung der durch die Grundsteuerreform 2022 erforderlichen Arbeiten behilflich. Hierzu werden wir ein gesondertes Softwareprogramm einsetzen, welches den Datenaustausch zwischen Ihnen und uns vereinfacht und vorbereitende Tätigkeiten betreffend der notwendigen Daten zeitnah vorgenommen werden können.

Hierzu werden wir Ihnen in Kürze weitere Informationen zur Verfügung stellen.

 

Wir beraten Sie gerne. Sprechen Sie uns an!

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<strong>Sebastian Alberternst</strong>
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